Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)
Wenn Sie ein Wohngebäude mit einzelnen energetischen Maßnahmen sanieren, fördert der Staat Sie z. B. mit einem Kredit mit Tilgungszuschuss im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)“.
Gebäudehülle | Tilgungszuschuss |
Wände, Dachflächen, Keller- und Geschossdecken dämmen | 15 % |
Fenster und Außentüren erneuern | 15 % |
Sommerlichen Wärmeschutz einbauen oder erneuern | 15 % |
Lüftungsanlagen einbauen | 15 % |
Neu: digitale Systeme einbauen, die den Energieverbrauch optimieren oder technische Anlagen smart steuerbar machen | 15 % |
Eckpunkte der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ab 1. Januar 2024
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterstützt ab 1. Januar 2024 den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss.
Für den Heizungstausch sind folgende Investitionskostenzuschüsse erhältlich:
- eine Grundförderung von 30 % für alle Wohn- und Nichtwohngebäude für alle Antragstellergruppen; für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, ist zudem ein Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 % erhältlich; für Biomasseheizungen wird ein Zuschlag von 2.500 Euro gewährt, wenn sie einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten;
- ein Klimageschwindigkeits-Bonus von 20 % bis 2028 für den frühzeitigen Austausch alter fossiler Heizungen (sowie Nachtspeicherheizungen und alte Biomasseheizungen) für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer; danach sinkt der Klimageschwindigkeits-Bonus alle zwei Jahre um 3% ab, zunächst also auf 17 % ab 1. Januar 2029;
- sowie ein Einkommens-Bonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen pro Jahr.
- Die Boni sind kumulierbar bis zu einem max. Fördersatz von 70 %.
Der Heizungstausch kann schon jetzt beauftragt und der Förderantrag – übergangsweise und befristet – nachgereicht werden. So profitieren Sie bereits jetzt von den neuen Fördersätzen, die seit Inkrafttreten der neuen BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie am 29. Dezember 2023 gelten. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden. Diese Übergangsregelung ist befristet und gilt für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Im Anschluss an den Zeitraum der Übergangsregelung muss die Förderzusage vor der Beauftragung erfolgen.